Satzung

Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft der Berufsfachschulen für Sozialpädagogische Assistent*innen und der Fachschulen für Sozialpädagogik in Niedersachsen

§ 1 Ziele

  1. Die Schulen, die in Niedersachsen Sozialpädagogische Assistentinnen und Assistenten, Erzieherinnen und Erzieher ausbilden, schließen sich zu der Arbeitsgemeinschaft (im Folgenden abgekürzt „LAG) zusammen.
  2. Die Aufgaben der LAG sind:
    a) Erfahrungsaustausch, Absprachen und Koordinierung in Fragen der Ausbildung; b) Erarbeitung gemeinsamer Positionen, Vorschläge, Vorgehensweisen;
    c) Vertretung gemeinsamer Probleme und Interessen gegenüber Ministerien, Behörden und Verbänden sowie gegenüber der Öffentlichkeit.
  3. In der LAG arbeiten Schulen unterschiedlicher Träger zusammen.
  4. Sitz der LAG ist Hannover.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann von jeder Schule – wie in § 1 genannt – beantragt werden. Der Vorstand entscheidet darüber.
  2. Voraussetzung für die Aufnahme ist die staatliche Genehmigung der Ausbildungsstätte.
  3. Die LAG erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge, um die anfallenden Kosten für die Arbeitstreffen des Vorstandes, für die Durchführung der halbjährlichen Versammlungen der Mitgliedschulen sowie für die Administration der Homepage, sonstige Verwaltungskosten sowie ggf. Kosten für Referent*innen zu decken.
  4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Anzahl der Schulformen. Schulen mit einer Schulform (Berufsfachschule Sozialpädagogische*r. Assistent*in oder Fachschule Sozialpädagogik) zahlen jährlich 50€; Schulen mit beiden Schulformen (Berufsfachschule Sozialpäd. Assistent*in und Fachschule Sozialpädagogik) zahlen 80€. Diese Präzisierung ist eine Ergänzung der geltenden Satzung vom November 2019, in der die Erhöhung der Beiträge ohne Gegenstimmen mit einer Enthaltung angepasst wurden.
  5. Die Vertretung der Schule in der Mitgliederversammlung der LAG erfolgt durch jeweils ein stimmberechtigtes Mitglied. Weitere Anwesende aus den Schulkollegien haben beratende Stimme.

§ 3 Organe

Die Organe der LAG sind Mitgliederversammlung und Vorstand.

§ 4 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann entweder auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Außerordentliche Sitzungen dürfen nicht an dem gleichen Tag einer ordentlichen Sitzung
stattfinden.

§ 5 Vorstand und Vorsitz

  1. Der Vorstand besteht aus fünf gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, die für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie repräsentieren die LAG nach außen.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus, kann der Vorstand unter Berücksichtigung einer paritätischen Besetzung des Gremiums (siehe §5, Pkt. 3) eine Person aus den Mitgliedsschulen berufen, die dem Vorstand bis zur nächsten regulären Wahl kommissarisch angehört. Über die Berufung informiert der Vorstand die Mitgliedsschulen unmittelbar.
  3. Als Vertretung aller Mitgliedsschulen in ganz Niedersachsen, ist die Verteilung der Vorstandssitze möglichst an den Regionen (ehemalige Regierungsbezirke) sowie der Zuordnung der Schulen zur öffentlichen und freien Trägerschaft zu orientieren. Um dies zu gewährleisten, verpflichtet sich der Vorstand, mögliche Vakanzen bei der Besetzung der Vorstandsposten rechtzeitig – d.h. spätestens 6 Wochen (?) vor einer regulären LAG Sitzung – über den Email Verteiler an alle Schulen zu melden, so dass diese unter Berücksichtigung der paritätischen Besetzung ihre Kandidatur bekunden können. Sollte zum Wahltermin die Kandidatenliste keine paritätische Besetzung ermöglichen, wird diese Selbstverpflichtung der LAG einmalig bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl aufgehoben und die Kandidatenliste unabhängig von Zugehörigkeit zu Region und Trägerschaft geöffnet, um die Arbeitsfähigkeit des Vorstandes zu gewährleisten.
  4. Der Vorstand nimmt die Geschäftsverteilung in eigener Regie wahr und veröffentlicht diese gegenüber den Mitgliedern in der Geschäftsordnung (zu veröffentlichen über: www.lagderfsp.de).
  5. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und ist für die laufenden Geschäfte verantwortlich. Seine Tätigkeit geschieht ehrenamtlich. Der Vorstand kann die Mitglieder der LAG über das Vermögen der LAG hinaus nicht verpflichten. Eine persönliche Haftung der Mitglieder aus Rechtsgeschäften des Vorstandes ist ausgeschlossen. Desgleichen auch die der Vorstandsmitglieder für Rechtsgeschäfte der handelnden Vorstandsmitglieder.
  6. Der Vorstand kann besondere Aufgaben an einzelne Mitglieder oder Arbeitsgruppen delegieren.

§ 6 Regionale Arbeitsgruppen

  1. Im Bereich der einzelnen Regionalabteilungen können sich Vertreter der Mitgliedsschulen zu regionalen Arbeitsgruppen zusammenfinden.
  2. Die regionalen Arbeitsgruppen können aus ihrer Mitte für 2 Jahre eine/n Sprecher/in wählen. Diese berichten dem LAG-Vorstand über die Arbeit der regionalen Arbeitsgruppe.

§ 7 Geschäftsführung

Das Verfahren des Geschäftsganges der LAG ergibt sich aus der Geschäftsordnung.

§ 8 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Eine Änderung der Satzung und die Auflösung der LAG können nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei einer Auflösung oder Aufhebung der LAG der FSP ist das Vermögen entweder einer Nachfolgeorganisation oder gemeinnützigen Zwecken innerhalb der Jugendhilfe zuzuführen.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt aus der LAG ist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Kalenderjahr entspricht, schriftlich bis spätestens 30. November zu erklären.
  2. Der Ausschluss einer Schule erfolgt bei Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen.

Stand: November 2022